Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferung und Leistung

 

I.   Vertragsabschluss

Allen Vertragsabschlüssen mit Tönges Automation liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Bestätigung oder durch Lieferung zustande.

 

II.   Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherungskosten.

2. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als  Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach schriftlicher Vereinbarung unter der Voraussetzung  ihrer Diskontfähigkeit angenommen. Diskont- und sonstige Wechselkosten gehen ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung zu Lasten des Bestellers. Skontoabzug bei Wechselzahlungen ist ausgeschlossen.

3. Wird Tönges Automation nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt – egal, wann diese tatsächlich eingetreten ist – so kann Tönges Automation Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung dieses Verlangens verweigern. Dasselbe gilt, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss mit der Erfüllung anderer Pflichten, egal aus welchem Rechtsgrund, in Verzug gerät. Bei Weigerung des Bestellers ist Tönges Automation berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

4. Im Falle der Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau sind unsere Rechnungen sofort bei Lieferung ohne Abzug zu zahlen.

5. Bei Werkverträgen sind die Zahlungen auf unsere Anforderung wie folgt zu leisten:
a) 1/3 als Anzahlung bei der Auftragserteilung
b) Abschlagszahlungen nach Anforderung in Höhe von 90% der jeweils erbrachten Leistungen.
c) 30 Tage nach Übersendung der Schlussrechnung ist der -Restbetrag inklusive der ausgewiesenen Mehrwertsteuer fällig.

6. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet.

 

III.  Lieferzeit, Lieferverzug

Lieferfristen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Maßgebender Zeitpunkt ist in der Regel der Bereitstellungs-oder Versendezeitpunkt. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzten. Liefert Tönges Automation auch nach einer vom Besteller gesetzten Nachfrist von 3 Wochen nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn die nicht rechtzeitige Lieferung durch Tönges Automation mindestens auf grober Fahrlässigkeit beruht. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

IV.  Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt das Eigentum von Tönges Automation bis zur vollständigen Bezahlung sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Schecks oder Wechsel.

2. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware erfolgt stets für Tönges Automation als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die von Tönges Automation gelieferte Sache mit Sachen anderer Lieferanten oder mit Sachen, die im Eigentum des Bestellers stehen, fest verbunden oder vermischt, so entsteht Miteigentum von Tönges Automation an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes.

3. Solange unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder Vorbehaltsware resultierenden Forderungen gegen Dritte werden – beim Weiterverkauf nach Verarbeitung oder Vermischung nur anteilig – vom Käufer bereits heute sicherungshalber an Tönges Automation abgetreten.

4. Die Pfändung der Vorbehaltsware oder deren Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehalts bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Käufer.

 

V.  Abnahme / Inbetriebnahme

1. Sofern Tönges Automation die gelieferten Sachen beim Besteller oder bei Dritten einbaut oder montiert, so muss – bevor der Besteller oder der Dritte die Sache in Gebrauch nimmt -eine formelle Abnahme stattfinden. Erfolgt die Ingebrauchnahme ohne Zustimmung von Tönges Automation oder ohne vorherige Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen. Der Termin für eine Abnahme muss möglichst rasch nach der Montage oder dem Einbau der von Tönges Automation gelieferten Teile oder Anlagen erfolgen, spätestens jedoch 14 Tage vor der Ingebrauchnahme.

2. Tönges Automation kann vom Besteller jederzeit unter Beachtung der 14-Tages-Frist die Abnahme der erbrachten Leistungen verlangen. Die gilt auch für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ihre Leistungen am gleichen Bauvorhaben noch nicht voll erbracht haben. Verweigert der Besteller die Teilnahme an dem von Tönges Automation verlangten Abnahmetermin oder verweigert der Besteller die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

VI.  Gewährleistung 

1. Ist die von Tönges Automation gelieferte Ware mangelhaft, so hat Tönges Automation nach eigener Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Besteller, soweit es sich um einen erheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises verlangen. Erweist sich eine von Tönges Automation gegebene Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie als unzutreffend, so kann der Besteller anstelle eines der vorgenannten Rechte Schadenersatz verlangen, sofern Tönges Automation diesen Mangel verschuldet hat.

2. Mängelrügen in Bezug auf Art, Qualität und Quantität müssen bei offensichtlichen Mängeln sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen schriftlich bei Tönges Automation erhoben werden.

3. Tönges Automation übernimmt keine Gewährleistung bei Nichtbeachtung seiner jeweils gültigen Montage- und Einstellungsrichtlinien bzw. der Richtlinien von Zulieferern, deren Produkte mit unseren verbunden werden. Dasselbe gilt bei eigenmächtiger Änderung der Einstellungen durch den Besteller oder durch Dritte.

4. Liegt eine rechtzeitig erhobene und berechtigte Mängelrüge vor, so kann der Besteller die vorstehend dargelegten Rechte geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, auch weitergehende Schadenersatzansprüche, bestehen nicht, solange Tönges Automation nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In jedem Fall ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

5. Die Gewährleistungsfrist für die von Tönges Automation gelieferten Produkte oder erbrachten Leistungen, auch soweit diese als Arbeiten an einem Bauwerk zu qualifizieren sind, beträgt 24 Monate. Diese Frist beginnt bei der Lieferung von Sachen mit dem Lieferdatum, bei Werk-oder Bauleistungen ab dem Datum der Abnahme. Unterliegen Automatik-Anlagen und Sicherheitstechnik-Produkte nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung durch uns im Rahmen eines Innerhalb von 3 Monaten ab Inbetriebnahme abzuschließenden Wartungsvertrages, so reduziert sich bei Automatik-Anlagen und Sicherheits-technikprodukten die Gewährleistungsdauer auf 12 Monate ab Inbetriebnahme. Bei Fluchtwegtüren ist Voraussetzung für eine Garantie von 24 Monaten, dass die Türen zweimal pro Jahr durch uns gewartet werden.

 

VII. Anwendungstechnische Beratung

 

1. Unsere Anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift soll dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung  unserer Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Der Besteller ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift an die Personen weitergegeben wird, die dafür letztlich die Verantwortung tragen.

2. Ist der Besteller der Meinung, Tönges Automation eine fehlerhafte anwendungstechnische Beratung vorwerfen zu können, so hat er dies unverzüglich nach der Fertigstellung dieser Pflichtverletzung zu veranlassen. Für diesen Fall sind die unter Ziffer VI dargelegten Bestimmungen maßgebend. Wie bei der Verletzung anderer Nebenpflichten haftet Tönges Automation in den genannten Fällen nur dann, wenn mindestens grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im jedem  Fall wird die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

VIII. Keine Vertretungsbefugnis der Monteure

1. Unsere Monteure oder andere von uns mit der Montage beauftragte Personen sind nicht befugt, Mängelrügen entgegen zu nehmen oder zu Beanstandungen verbindliche Erklärungen mit Wirkung für und gegen Tönges Automation abzugeben. Sie sind auch nicht befugt, mündliche Bestellungen entgegen zu nehmen.

 

 

IX. Unterlagen

1. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen,
die Tönges Automation seinen Kunden übergibt, bleiben das Eigentum von Tönges Automation. Insoweit bestehen alle Urheberrechte auf Dauer fort.

 

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der
jeweilige Abgangsort der Ware, für die Zahlung des Bestellers der Sitz von Tönges Automation.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Besteller seinen Sitz im Ausland und erfolgt die Lieferung ins Ausland, so kommt zunächst das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980- hilfsweise deutsches Recht, sofern des CISG entsprechende Regelungen nicht einhält – zur Anwendung.

3. Für gerichtliche Auseinandersetzungen gleich welcher Art - auch für Scheck- und Wechselklagen – ist das für unseren Sitz zuständige Amts- bzw. Landgericht zuständig.